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§ 45d - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis



Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.



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Frühere Fassungen von § 45d UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2014

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45d UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45d UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45a UrhG Menschen mit Behinderungen (vom 01.01.2019)
... die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b bis 45d ...
§ 63 UrhG Quellenangabe (vom 07.06.2021)
... ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
§ 87c UrhG Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (vom 07.06.2021)
... sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit. (3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend. (4) Die digitale Verbreitung und digitale ...
 
Zitat in folgenden Normen

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 1 BFSG Zweck und Anwendungsbereich
... 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden. (5) Die §§ 45a bis 45d und 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes und die Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2014
Artikel 1 UrhGÄndG 2018 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
...  § 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung § 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis". 2. § 45a wird ... die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b bis 45d ." 3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d ... 45b bis 45d." 3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d eingefügt: „§ 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung ... sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes. § 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis Auf Vereinbarungen, die ... § 87c wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend." 6. § 95b wird wie folgt geändert: a) ...