(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2)
1Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen.
2§
2210 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§
31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in §
39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.