Unterabschnitt 1 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers

Teil 1 Urheberrecht

Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht

Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht

§ 28 Vererbung des Urheberrechts


§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) 1Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. 2§ 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

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§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

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§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers


§ 30 wird in 6 Vorschriften zitiert

Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.



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