§ 95 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 2 Laufbilder
§ 95 Laufbilder

Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme

Abschnitt 2 Laufbilder

§ 95 Laufbilder


§ 95 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.



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