§ 112 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 112 Allgemeines

Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 112 Allgemeines


§ 112 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.



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