1Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (
§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (
§ 31).
2Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (
§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht
- 1.
- in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
- 2.
- zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
2§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Ist nach §
28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§
115 und
116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.