Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme des in §
3 Satz 2 der
Dritten Gebührenanpassungsverordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3888) genannten Gebietes vom 1. Januar 2002 an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der im Gebührenverzeichnis (Anlage zu §
2 Abs. 1 der
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung) für die Leistungsabrechnung ab 1. Juli 1999 genannten Beträge.