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§ 5 - Sechste Gebührenanpassungsverordnung (6. GebAV)

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. § 3 findet bei Geburten und Fehlgeburten vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen Anwendung. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 und 2 der Fünften Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3829), Artikel 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das durch Artikel 50 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, und § 2 der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818) außer Kraft.

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Zitierungen von § 5 6. GebAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 6. GebAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. GebAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 2a GKV-WSG Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
... vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt durch § 5 Satz 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721) geändert worden ist, werden die ...