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§ 12 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 12 Angeordnete Instandhaltung



Das Luftfahrt-Bundesamt kann jederzeit eine Instandhaltung für ein Luftfahrtgerät anordnen, wenn beim Betrieb Mängel festgestellt werden, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen, oder begründete Zweifel an seiner Lufttüchtigkeit bestehen. Das gilt auch für die demselben Muster nachgebauten Luftfahrtgeräte, wenn zu vermuten ist, daß Mängel auch bei diesen bestehen.