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Dritter Abschnitt - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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Dritter Abschnitt Instandhaltung

1. Unterabschnitt Gewerblich verwendete Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe

§ 11 Instandhaltungsprüfungen



(1) Die Instandhaltungsmaßnahmen, mit Lufttüchtigkeitsanweisungen angeordneten Maßnahmen und Änderungen nach der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät werden für das zum Verkehr zugelassene, für die Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt verwendete Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom Halter des Luftfahrtgeräts veranlaßt und nach den Bestimmungen des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) in einem Instandhaltungsbetrieb nach § 13 durchgeführt. Die ordnungsgemäße Durchführung wird vom Instandhaltungsbetrieb bescheinigt.

(2) Der Halter von Luftfahrtgerät nach Absatz 1 hat in Zeitabständen von 12 Monaten eine Instandhaltungsprüfung von einem Instandhaltungsbetrieb nach § 13 durchführen zu lassen. In der Instandhaltungsprüfung wird festgestellt und bescheinigt, ob die erforderlichen planmäßigen Instandhaltungsarbeiten, die angeordneten Instandhaltungen, die zutreffenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und die notwendigen Reparaturen oder Änderungen durchgeführt worden sind.

(3) Der Halter hat die Bescheinigungen der durchgeführten Instandhaltungsprüfungen nach Absatz 2 zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bescheinigungen ist dem Luftfahrt-Bundesamt vorzulegen. Eine Ausfertigung der jeweils letzten Bescheinigung ist im Luftfahrzeug mitzuführen.




§ 12 Angeordnete Instandhaltung



Das Luftfahrt-Bundesamt kann jederzeit eine Instandhaltung für ein Luftfahrtgerät anordnen, wenn beim Betrieb Mängel festgestellt werden, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen, oder begründete Zweifel an seiner Lufttüchtigkeit bestehen. Das gilt auch für die demselben Muster nachgebauten Luftfahrtgeräte, wenn zu vermuten ist, daß Mängel auch bei diesen bestehen.


§ 13 Instandhaltungsbetrieb



(1) Ein Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrtgerät wird vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorliegen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten einem Instandhaltungsbetrieb die Befugnis erteilen, bestimmte Instandhaltungen und Änderungen durchzuführen, zu deren Durchführung er aufgrund seiner Genehmigung nach Absatz 1 nicht berechtigt ist, wenn die erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen weitgehend vorhanden sind. Die Befugnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind.




2. Unterabschnitt Übriges Luftfahrtgerät

§ 14 Nachprüfungen



(1) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts, das nicht unter die Regelung von § 11 Abs. 1 fällt und kein Luftfahrtgerät nach § 9 Abs. 4 oder § 10a ist, wird bei den nach den § 5 bis 14 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen und Verfahren in einem luftfahrttechnischen Betrieb nach § 18 oder von den vom Luftfahrt-Bundesamt für bestimmte Nachprüfungen anerkannten selbständigen Prüfern im Rahmen ihrer Befugnisse oder bei Luftsportgeräten von der nach § 19 Abs. 4 bestimmten Stelle nachgeprüft.

(2) Nachprüfungen erfolgen in bestimmten Zeitabständen nach § 15, bei der Instandhaltung und der Änderung des Luftfahrtgeräts nach § 16 sowie auf Anordnung der zuständigen Stelle nach § 17.

(3) Ein Instandhaltungsbetrieb nach § 13 kann auf Antrag zur Durchführung der Nachprüfung nach Absatz 1 vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden.

(4) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 9 Abs. 4 ist in Zeitabständen von zwölf Monaten sowie nach Änderungen vor dem ersten Flug nachzuprüfen. Hierzu hat der Halter das Luftfahrtgerät dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zur Nachprüfung vorzustellen und die durchgeführten Prüfungen von diesem unverzüglich bescheinigen zu lassen. Die §§ 15 bis 20 finden keine Anwendung.

(5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 10a ist nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfanweisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden. Die §§ 15 und 18 bis 20 finden keine Anwendung.


§ 15 Nachprüfung in Zeitabständen



(1) Bei dem zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgerät wird in Zeitabständen von 12 Monaten in einer umfassenden Nachprüfung festgestellt, ob es noch lufttüchtig ist und den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben entspricht (Jahresnachprüfung).

(2) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann aufgrund betrieblicher oder neuer technischer Entwicklungen von Absatz 1 abweichende Fristen festlegen und im Einzelfall kurzfristige Verlängerungen gewähren. In begründeten Fällen kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes einzelne Bauteile sowie Rettungs- und Schleppgeräte für Luftsportgeräte im Einzelfall oder allgemein von der Nachprüfpflicht befreien.


§ 16 Nachprüfung bei der Instandhaltung und Änderung des Luftsportgeräts



(1) Bei der Wartung des Luftfahrtgeräts und kleinen Änderungen nach den Bestimmungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät wird die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten nachgeprüft.

(2) Bei der Überholung des Luftfahrtgeräts sowie bei großen Reparaturen und großen Änderungen nach den Bestimmungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät wird die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben nachgeprüft.


§ 17 Angeordnete Nachprüfung



Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann jederzeit eine Nachprüfung anordnen, wenn beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrtgeräts Mängel festgestellt werden, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts bestehen. Das gleiche gilt für die demselben Muster nachgebauten Luftfahrtgeräte, wenn zu vermuten ist, daß Mängel auch bei diesen bestehen.


§ 18 Luftfahrttechnischer Betrieb



(1) Ein luftfahrttechnischer Betrieb wird genehmigt, wenn ausreichende eigene personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die Nachprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. In jedem Fall ist das Vorhandensein einer von der Werkstättenleitung unabhängigen Prüforganisation oder eines gleichwertigen Qualitätsmanagement-Systems nachzuweisen.

(2) Die Genehmigung wird für bestimmte Arten des Luftfahrtgeräts von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie kann eingeschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung fortbestehen.

(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind, die erteilten Auflagen nicht eingehalten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Genehmigung, deren Rücknahme oder Widerruf in den Nachrichten für Luftfahrer, der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in seiner jeweiligen Informationsschrift bekannt.


§ 19 Durchführung und Überwachung der Nachprüfungen



(1) Die Nachprüfung ist nach den bei der Genehmigung festgelegten Prüfprogrammen und Prüfverfahren durchzuführen.

(2) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann auf Antrag im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten einem luftfahrttechnischen Betrieb die Befugnis erteilen, bestimmte Nachprüfungen durchzuführen, zu deren Durchführung er aufgrund seiner Genehmigung nicht berechtigt ist, wenn die erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen weitgehend vorhanden sind. Die Befugnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind.

(3) Ein nach § 9 Abs. 1 oder 2 genehmigter Herstellungsbetrieb kann Nachprüfungen an Luftfahrtgerät aus eigener Herstellung vornehmen. Ein nach § 10 Abs. 3 genehmigter Herstellungsbetrieb wird zur Durchführung der Nachprüfung vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes genehmigt, wenn die erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen nachgewiesen sind; § 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob er die Nachprüfung von Luftsportgerät selber durchführt oder sie von luftfahrttechnischen Betrieben oder von Herstellungsbetrieben durchführen läßt.

(5) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle überwacht die Nachprüfung. Der luftfahrttechnische Betrieb und der Herstellungsbetrieb haben der zuständigen Stelle zu gestatten, an der Nachprüfung teilzunehmen und jederzeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung fortbestehen.


§ 20 Bescheinigung der Nachprüfungen



(1) Die umfassende Nachprüfung nach § 15 Abs. 1, die Nachprüfung bei Überholung, großen Reparaturen und großen Änderungen nach § 16 Abs. 2 und die angeordnete Nachprüfung nach § 17 sind von der nachprüfenden Stelle in einem Nachprüfschein zu bescheinigen. In dem Nachprüfschein sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.

(2) Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins ist der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle vorzulegen. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine Ausfertigung des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im Luftfahrzeug mitzuführen.