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Änderung § 9 LuftGerPV vom 28.01.2010

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§ 9 LuftGerPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2010 geltenden Fassung
§ 9 LuftGerPV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Musterprüfung, Stückprüfung oder Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System nach den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in ihrer jeweils jüngsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung der deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über Zulassungsverfahren für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte und Teile (JAR-21 deutsch) (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998).

(2) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg erfolgen die Musterprüfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System entsprechend den Bestimmungen der JAR-21 deutsch.

(Text neue Fassung)

(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitätsmanagementsystem nach Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 30) geändert wurde.

(2) Für Luftfahrzeuge nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) erfolgen die Musterprüfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitätsmanagementsystem entsprechend den Bestimmungen des Anhangs (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.

(3) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10, für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10a.

(4) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 kg erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung durch eine Prüfung der Übereinstimmung des Luftfahrtgeräts mit dem Stand der Technik. Hierzu hat der Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der zuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung bescheinigen zu lassen.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in begründeten Fällen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Musterprüfung ganz oder teilweise selbst übernehmen oder von Dritten überwachen lassen. Für die Herstellung im Amateurbau sowie in begründeten Einzelfällen kann es Ausnahmen erteilen.

vorherige Änderung

(6) In einem nach der JAR-21 deutsch genehmigten Herstellungsbetrieb sind die technischen Prüfungen und Bescheinigungen von Personen vorzunehmen, die von dem genehmigten Herstellungsbetrieb ausgewählt und entsprechend ihrem Aufgabenbereich nach einem von dem Herstellungsbetrieb erstellten und vom Luftfahrt-Bundesamt akzeptierten Ausbildungsprogramm qualifiziert sind.



(6) In einem nach Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigten Herstellungsbetrieb sind die technischen Prüfungen und Bescheinigungen von Personen vorzunehmen, die von dem genehmigten Herstellungsbetrieb ausgewählt und entsprechend ihrem Aufgabenbereich nach einem von dem Herstellungsbetrieb erstellten und vom Luftfahrt-Bundesamt akzeptierten Ausbildungsprogramm qualifiziert sind.