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§ 9 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 9 Musterprüfung, Stückprüfung oder Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System



(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitätsmanagementsystem nach Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 30) geändert wurde.

(2) Für Luftfahrzeuge nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) erfolgen die Musterprüfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitätsmanagementsystem entsprechend den Bestimmungen des Anhangs (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.

(3) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10, für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10a.

(4) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 kg erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung durch eine Prüfung der Übereinstimmung des Luftfahrtgeräts mit dem Stand der Technik. Hierzu hat der Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der zuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung bescheinigen zu lassen.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in begründeten Fällen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Musterprüfung ganz oder teilweise selbst übernehmen oder von Dritten überwachen lassen. Für die Herstellung im Amateurbau sowie in begründeten Einzelfällen kann es Ausnahmen erteilen.

(6) In einem nach Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigten Herstellungsbetrieb sind die technischen Prüfungen und Bescheinigungen von Personen vorzunehmen, die von dem genehmigten Herstellungsbetrieb ausgewählt und entsprechend ihrem Aufgabenbereich nach einem von dem Herstellungsbetrieb erstellten und vom Luftfahrt-Bundesamt akzeptierten Ausbildungsprogramm qualifiziert sind.





 

Frühere Fassungen von § 9 LuftGerPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2010Artikel 6 Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
vom 18.01.2010 BGBl. I S. 11

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LuftGerPV Zuständige Stellen
...  der Musterprüfung Entwicklungsbetriebe nach den Bestimmungen des § 9 ; 2. der Stückprüfung und der Prüfungen in einem ... Qualitätsmanagement-System Herstellungsbetriebe nach den Bestimmungen der § 9 und 10 Abs. 3, 3. der Instandhaltungsprüfungen oder der ...
§ 5 LuftGerPV Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen
... oder Prüfung in einem Qualitätsmanagement-System nach den §§ 9 und 10 anerkannt werden. (2) Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen ... einem von der zuständigen Stelle zugelassenen Muster übereinstimmt, nach den in § 9 Abs. 1 festgelegten Verfahren in einem anderen Land erfolgt ist, mit dem eine entsprechende ...
§ 14 LuftGerPV Nachprüfungen
... nicht unter die Regelung von § 11 Abs. 1 fällt und kein Luftfahrtgerät nach § 9 Abs. 4 oder § 10a ist, wird bei den nach den § 5 bis 14 der Betriebsordnung für ... genehmigt werden. (4) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 9 Abs. 4 ist in Zeitabständen von zwölf Monaten sowie nach Änderungen vor dem ersten ...
§ 19 LuftGerPV Durchführung und Überwachung der Nachprüfungen
... ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind. (3) Ein nach § 9 Abs. 1 oder 2 genehmigter Herstellungsbetrieb kann Nachprüfungen an Luftfahrtgerät aus ...
§ 22 LuftGerPV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 2a. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 4 Satz 2 das Luftfahrtgerät nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... von Luftfahrtgeräten oder -teilen ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1 und 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt F) 500 bis ... Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Abs. 5 LuftGerPV) 220 EUR b) Ermächtigung zur ... Ausrüstungs- teile (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt K, § 9 LuftGerPV, JAR-21 deutsch, Abschnitt K)   a) Grundgebühr ... von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9 Abs. 4, § 14 Abs. 4 LuftGerPV)   a) Musterprüfung, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
Artikel 6 LuftVOuaÄndV Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
...  9 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, ...