Änderung § 16 AsylbLG vom 01.06.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 AsylbLG, alle Änderungen durch Artikel 4 SofZuG am 1. Juni 2022 und Änderungshistorie des AsylbLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 16 AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text neue Fassung)

§ 16 Sofortzuschlag


vorherige Änderung

1 Minderjährige Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. 2 Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.



1 Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 2 Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

(heute geltende Fassung) 



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