Änderung § 20 AsylbLG vom 27.02.2024

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§ 20 AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2024 geltenden Fassung
§ 20 AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Übergangsregelung für die Änderung der Dauer des Grundleistungsbezuges


vorherige Änderung

 


Für Leistungsberechtigte, die bis zum 26. Februar 2024 Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 erhalten haben, ist § 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

 



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