§ 20o Platzverweisung
Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
Frühere Fassungen von § 20o BKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 20p BKAG Gewahrsam (vom 01.01.2009) ... nehmen, wenn dies unerlässlich ist, 1. um eine Platzverweisung nach § 20o durchzusetzen oder 2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes ... 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten § 20o Platzverweisung § 20p Gewahrsam § 20q Durchsuchung von ... erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen. § 20o Platzverweisung Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person ... in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, 1. um eine Platzverweisung nach § 20o durchzusetzen oder 2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4850/a159313.htm