§ 8 Dateien der Zentralstelle
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach §
2 Abs. 1 bis 3
- 1.
- die Personendaten von Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
- 2.
- die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die Kriminalaktennummer,
- 3.
- die Tatzeiten und Tatorte und
- 4.
- die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten
in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, kann das Bundeskriminalamt nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.
(3) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, daß der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(4) Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen oder bei denen Anhaltspunkte bestehen, daß sie Opfer einer künftigen Straftat werden könnten, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen der in Absatz 2 bezeichneten Personen, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen können nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Speicherung nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Zeugen, mögliche Opfer, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.
(5) Personenbezogene Daten sonstiger Personen kann das Bundeskriminalamt in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden.
(6) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach §
2 Abs. 4 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder dies erforderlich ist,
- 1.
- weil bei Beschuldigten und Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn Strafverfahren zu führen sind, oder
- 2.
- zur Abwehr erheblicher Gefahren.
Absatz 3 gilt entsprechend.
interne Verweise§ 32 BKAG Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien ... und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. (4) In den Fällen von § 8 Abs. 4 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei ... und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten der in § 8 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Personen können ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die ... für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten einer Änderung der BKA-Daten-VerordnungB. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 728
Zitat in folgenden NormenBKA-Daten-Verordnung (BKADV)
Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
§ 2 BKADV Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind (vom 01.07.2017) ... Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind 1. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass, 2. Angaben zu vorhandenen ... 11. Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tatbegehung wie a) neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten die Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Angabe, ... der Angabe, ob diese versucht oder vollendet wurden, b) Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem ... (2) Personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind 1. die in § 1 genannten Daten und 2. die in Absatz 1 genannten ...
§ 5 BKADV Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind ... Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind 1. Hautleistenbilder und Grundmuster, ... 16 und 19 bis 21 genannten Daten gespeichert werden. (2) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten ... Asylantragsteller und 6. Kriegsgefangene. (3) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die ... 3. Beschuldigte und Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes und 4. ... erhobene Daten dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt ... Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind ferner 1. DNA-Identifizierungsmuster, ... 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 und 18 genannten Daten, 2. Daten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie 3. Vorgangs- und ... Union die DNA-Daten zur Verfügung stehen. (6) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten ... Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben. (7) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die ... dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Zitate in aufgehobenen TitelnGeldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
§ 10 GwG Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (vom 29.12.2011) ... für Verdachtsmeldungen - personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen. In ...
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