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§ 20 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

§ 20 Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren



Unter den Voraussetzungen des § 8 kann das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung erlangt hat, für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien speichern, verändern und nutzen.