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§ 34 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

§ 34 Errichtungsanordnung



(1) Das Bundeskriminalamt hat für jede bei ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf, festzulegen:

1.
Bezeichnung der Datei,

2.
Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,

3.
Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

4.
Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,

5.
Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,

6.
Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,

7.
Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

8.
Prüffristen und Speicherungsdauer,

9.
Protokollierung.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß einer Errichtungsanordnung anzuhören.

(2) Bei Dateien des polizeilichen Informationssystems bedarf die Errichtungsanordnung auch der Zustimmung der zuständigen Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder.

(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundeskriminalamt, in den Fällen des Absatzes 2 im Einvernehmen mit den betroffenen Teilnehmern des polizeilichen Informationssystems, eine Sofortanordnung treffen. Das Bundeskriminalamt unterrichtet gleichzeitig unter Vorlage der Sofortanordnung das Bundesministerium des Innern. Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist unverzüglich nachzuholen.

(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.



 

Zitierungen von § 34 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9a BKAG Projektbezogene gemeinsame Dateien (vom 30.07.2016)
... hat für die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung die Angaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 festzulegen sowie im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen ... Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören. § 34 Abs. 3 gilt ...
§ 11 BKAG Polizeiliches Informationssystem (vom 08.09.2015)
... Behörden der Zollverwaltung und das Zollkriminalamt berechtigt. In den nach § 34 zu erlassenden Errichtungsanordnungen ist für jede automatisierte Datei des polizeilichen ...
§ 32 BKAG Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
... ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn ...
 
Zitat in folgenden Normen

BKA-Daten-Verordnung (BKADV)
Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
§ 10 BKADV Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
... Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass die folgenden ... § 2 Absatz 2 Nummer 1. (2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass weitere ... 2 Nummer 2 gilt Satz 1 entsprechend. (3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten ... 1 und 2 entsprechende Anwendung. (5) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass personenbezogene ...
§ 11 BKADV Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle (vom 09.04.2013)
... Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten ... 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006. (2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten ... der polizeilichen Beobachtung dient. (3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten ... gespeichert werden dürfen. (4) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten ...

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
§ 91 BKAG Übergangsvorschrift
... Bestimmungen der für die Daten am 24. Mai 2018 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gemeinsame-Dateien-Gesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3409; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318
Artikel 4 ATDGEinfG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... hat für die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung die Angaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 festzulegen sowie im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen ... und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören. § 34 Abs. 3 gilt entsprechend."  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
§ 5 GwG Zentrale Analyse- und Informationsstelle für Verdachtsanzeigen
... Verdachtsanzeigen - personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen; für den Fall der ...

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
§ 10 GwG Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (vom 29.12.2011)
... Verdachtsmeldungen - personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen. In § 7 Abs. 2 ...