Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.05.2018 aufgehoben
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§ 39 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
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Abschnitt 4 Strafvorschriften
§ 39 Strafvorschriften

Abschnitt 4 Strafvorschriften

§ 39 Strafvorschriften


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder

2.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch das Bundeskriminalamt verhindert.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminalamtes verfolgt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 m.W.v. 9. Juni 2017



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