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Änderung § 39a SGB XI vom 26.03.2022

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§ 39a SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2022 geltenden Fassung
§ 39a SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 39a Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen


(Text alte Fassung)

1 Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. 2 Der Anspruch setzt voraus, dass die ergänzende Unterstützungsleistung für die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung im Einzelfall erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.

(heute geltende Fassung)