§ 39a SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2022 geltenden Fassung | § 39a SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1a G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39a Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen | |
(Text alte Fassung) 1 Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. 2 Der Anspruch setzt voraus, dass die ergänzende Unterstützungsleistung für die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung im Einzelfall erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. |