Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 SGB XI vom 01.01.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 1 PflegeBefEG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des SGB XI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 10 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2016 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2029 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni über Art und Umfang der finanziellen Förderung der Pflegeeinrichtungen im vorausgegangenen Kalenderjahr sowie über die mit dieser Förderung verbundenen durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen.



(heute geltende Fassung)