Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 38 SGB XI vom 30.10.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PUEG am 30. Oktober 2012 und Änderungshistorie des SGB XI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 38 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 38 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; dieses geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)


(Text alte Fassung)

Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 und 4 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.

(Text neue Fassung)

1 Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. 2 Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. 3 An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. 4 Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. 5 Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.