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Artikel 2a - Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.07.2023, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 2a Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2025 SGB XI offen

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

§ 39 Verhinderungspflege".

b)
Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Dritter Titel Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

§ 42a Gemeinsamer Jahresbetrag".

c)
In der bisherigen Angabe zu § 42a wird die Angabe „§ 42a" durch die Angabe „§ 42b" ersetzt.

d)
In der bisherigen Angabe zum Dritten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort „Dritter" durch das Wort „Vierter" ersetzt.

e)
In der bisherigen Angabe zum Vierten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort „Vierter" durch das Wort „Fünfter" ersetzt.

f)
In der bisherigen Angabe zum Fünften Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort „Fünfter" durch das Wort „Sechster" ersetzt.

g)
In der bisherigen Angabe zum Sechsten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort „Sechster" durch das Wort „Siebter" ersetzt.

h)
In der bisherigen Angabe zum Siebten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort „Siebter" durch das Wort „Achter" ersetzt.

2.
§ 7b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „41 bis 43" durch die Angabe „41, 42b, 43" ersetzt.

b)
In Satz 5 werden die Wörter „den §§ 39, 40 Absatz 2," durch die Wörter „§ 40 Absatz 2, den §§ 39 sowie 42 jeweils in Verbindung mit § 42a, nach" ersetzt.

3.
§ 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Verhinderungspflege (§ 39 in Verbindung mit § 42a),".

b)
In Nummer 7 wird die Angabe „(§ 42)" durch die Wörter „(§ 42 in Verbindung mit § 42a)" ersetzt.

c)
In Nummer 7a wird die Angabe „(§ 42a)" durch die Angabe „(§ 42b)" ersetzt.

4.
In § 28a Nummer 7 wird die Angabe „§ 42a" durch die Angabe „§ 42b" ersetzt.

5.
In § 34 Absatz 3 werden die Wörter „oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr" durch die Wörter „von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr oder bei Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr" ersetzt.

6.
In § 37 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für bis zu acht Wochen" gestrichen und werden die Wörter „für bis zu sechs Wochen" durch die Wörter „jeweils für bis zu acht Wochen" ersetzt.

7.
In § 38 Satz 4 werden die Wörter „für bis zu acht Wochen" gestrichen und werden die Wörter „für bis zu sechs Wochen" durch die Wörter „jeweils für bis zu acht Wochen" ersetzt.

8.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

§ 39 Verhinderungspflege

(1) Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für den Pflegebedürftigen für längstens acht Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich. Auf welche Höhe sich die Kostenübernahme für die Ersatzpflege durch die Pflegekasse belaufen darf, bestimmt sich nach den Absätzen 2 und 3.

(2) Wird die Ersatzpflege durch andere Personen sichergestellt als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse für die Ersatzpflegekosten je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen.

(3) Wird die Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen, wenn die Ersatzpflege von diesen Personen erwerbsmäßig ausgeübt wird. Wird die Ersatzpflege von diesen Personen nicht erwerbsmäßig ausgeübt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Kalenderjahr regelmäßig den für den Pflegegrad des Pflegebedürftigen geltenden Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu zwei Monate nicht überschreiten. Auf Nachweis können von der Pflegekasse bei einer Ersatzpflege nach Satz 2 notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, auch über diesen Betrag hinaus übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 2 und 3 zusammen dürfen im Kalenderjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a nicht übersteigen."

9.
§ 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 Euro im Kalenderjahr" durch die Wörter „pro Kalenderjahr höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a" ersetzt.

b)
Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

10.
Nach § 42 wird folgender Dritter Titel eingefügt:

„Dritter Titel Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

§ 42a Gemeinsamer Jahresbetrag

(1) Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).

(2) Werden Leistungen der Verhinderungspflege durch Pflegeeinrichtungen erbracht, haben diese der Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Leistungserbringung und deren Umfang spätestens bis zum Ende des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige gilt als erfolgt, wenn die zur Kostenerstattung im Rahmen der Verhinderungspflege erforderlichen Nachweise und Unterlagen innerhalb dieses Zeitraums bei der Pflegekasse eingereicht worden sind und die Pflegeeinrichtung hierüber nachweisbar sichere Kenntnis hat. Werden Leistungen der Kurzzeitpflege erbracht und wird deren Abrechnung gegenüber der Pflegekasse des Pflegebedürftigen nicht bis zum Ende des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats vorgenommen, ist durch den Leistungserbringer bis zum Ablauf dieses Zeitraums die Leistungserbringung und deren Umfang gegenüber der Pflegekasse anzuzeigen.

(3) Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung."

11.
Der bisherige Dritte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird der Vierte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels.

12.
Der bisherige § 42a wird § 42b.

13.
Der bisherige Vierte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird der Fünfte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels.

14.
Der bisherige Fünfte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird der Sechste Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels.

15.
Der bisherige Sechste Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird der Siebte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels.

16.
Der bisherige Siebte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird der Achte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels.

17.
Dem § 144 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Leistungsbeträge, die für Leistungen der Verhinderungspflege gemäß § 39 sowie für Leistungen der Kurzzeitpflege gemäß § 42 im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zum 30. Juni 2025 verbraucht worden sind, werden auf den Leistungsbetrag des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a für das Kalenderjahr 2025 angerechnet."



 

Zitierungen von Artikel 2a PUEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2a PUEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PUEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 PUEG Inkrafttreten (vom 16.12.2023)
...  (4a) Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. (5) Die Artikel 2a und 6a treten am 1. Juli 2025 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 13 AuWeBFG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 58 Absatz 1 Satz ...