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Änderung § 92c SGB XI vom 01.07.2017

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§ 92c SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 92c SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; 2016 BGBl. I S. 2233
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92c Neuverhandlung der Pflegesätze


(Text neue Fassung)

§ 92c (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Pflegesatzvereinbarungen der zugelassenen Pflegeheime gelten bis zum 31. Dezember 2016 weiter. 2 Gleiches gilt für Pflegesatzvereinbarungen, die neu auf Grundlage des § 84 Absatz 2 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung abgeschlossen werden. 3 Für den vorgesehenen Übergang ab dem 1. Januar 2017 sind von den Vereinbarungspartnern nach § 85 für die Pflegeheime neue Pflegesätze im Hinblick auf die neuen fünf Pflegegrade zu vereinbaren. 4 Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln. 5 Dabei kann insbesondere die Pflegesatzkommission nach § 86 das Nähere für ein vereinfachtes Verfahren unter Einbezug eines angemessenen Zuschlags für die voraussichtlichen Kostensteigerungsraten bestimmen. 6 § 85 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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