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§ 92c - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 92c Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen



(1) 1Ambulante Pflegeeinrichtungen können Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen mit den Vertragsparteien nach § 89 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich schließen. 2Die Verträge regeln auf der Grundlage der Empfehlungen nach Absatz 5 und unter entsprechender Anwendung von § 89

1.
ein Basispaket mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung gemäß § 36, deren Organisation eigens von der ambulanten Pflegeeinrichtung zur gemeinsamen und individuellen Leistungsinanspruchnahme der Pflegebedürftigen übernommen und deren Erbringung insgesamt sichergestellt wird,

2.
eine über das Basispaket in Nummer 1 nach Art und Inhalt hinausgehende Versorgung der Pflegebedürftigen mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung gemäß § 36, die über die ambulante Pflegeeinrichtung gewährleistet wird; diese Leistungen können auf Wunsch des Pflegebedürftigen auch Angehörige, Pflegepersonen und ehrenamtlich Tätige oder Dritte erbringen,

3.
eine Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 des Fünften Buches als Teil des in Nummer 1 genannten Basispakets sowie eine nach Art und Inhalt über das Basispaket hinausgehende Versorgung mit diesen Leistungen,

4.
die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der ambulanten Pflegeeinrichtung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 1 bis 3,

5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich eines Qualitätsmanagements sowie die Verpflichtung zur Mitwirkung an Maßnahmen nach den §§ 114 und 114a und

6.
die Vergütung und Abrechnung der Leistungen nach den Nummern 1 bis 3 unter Einbezug der bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen; hinsichtlich der in den Nummern 1 und 3 genannten Basispakete ist § 87a Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

3Bei der Vereinbarung einer Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach Satz 2 Nummer 3, die über das Basispaket hinausgehen, sind die Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 des Fünften Buches zugrunde zu legen; § 132a Absatz 4 Satz 1 bis 10 und 16 bis 18 des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) 1Voraussetzung für den Vertragsabschluss nach Absatz 1 ist, dass

1.
mehr als zwei pflegebedürftige Personen zur gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung zusammenleben und die räumliche Gestaltung einer selbstbestimmten Versorgung entspricht und

2.
eine qualitätsgesicherte pflegerische Versorgung für die Pflegebedürftigen auf Grundlage eines entsprechenden Versorgungskonzeptes sowie ein aufgaben- und kompetenzorientierter Personaleinsatz sichergestellt ist.

2Mit Vertragsabschluss obliegt der ambulanten Pflegeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verantwortung für die Qualität der Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 in der gemeinschaftlichen Wohnform, die von ihr selbst oder im Rahmen einer Kooperation von einem Pflegedienst im Sinne des § 71 Absatz 1 oder von einem Betreuungsdienst im Sinne des § 71 Absatz 1a erbracht werden. 3Betreuungsdienste im Sinne des § 71 Absatz 1a können keine Verträge nach Absatz 1 Satz 1 schließen. 4Träger von stationären Pflegeeinrichtungen, die gleichzeitig Träger einer selbständig wirtschaftenden ambulanten Pflegeeinrichtung sind, können einen Vertrag nach Absatz 1 für diese ambulante Pflegeeinrichtung schließen. 5Hierfür ist der Weg über einen Gesamtversorgungsvertrag nach § 72 Absatz 2 Satz 1 eröffnet.

(3) 1Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgelegt. 2Der Schiedsstelle gehören in diesem Fall auch Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen an, die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen angerechnet werden.

(4) 1Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen sind nicht zum Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet. 2Bis zum 1. Januar 2026 geschlossene Verträge auf Basis der Modelle zur Weiterentwicklung neuer Wohnformen nach diesem Buch können auf Verlangen des Einrichtungsträgers bis zum Vorliegen der Empfehlungen nach Absatz 5 sowie der Ergebnisse der Modellerprobung gemäß § 125d verlängert werden und sind nach deren Vorliegen innerhalb von zwölf Monaten anzupassen.

(5) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene beschließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe spätestens bis zum 1. Januar 2027 Empfehlungen zu den Vertragsinhalten und Vertragsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2. 2Die Erfahrungen und Erkenntnisse aus der wissenschaftlichen Evaluation der bereits durchgeführten Modelle zur Weiterentwicklung neuer Wohnformen nach diesem Buch sind insbesondere hinsichtlich der Kriterien Versorgungssicherheit, Selbstbestimmung und soziale Einbindung der Pflegebedürftigen bei den Empfehlungen nach Satz 1 zu Grunde zu legen. 3Die vorliegenden Erkenntnisse aus den Modellen nach § 8 Absatz 3a und 3b sowie die Vorgaben des Elften Kapitels zur Qualitätssicherung gemeinschaftlicher Wohnformen im Sinne des Absatzes 1 sind zu beachten. 4Die Empfehlungen beinhalten auch Aussagen

1.
über die erforderliche Anwesenheit und Erreichbarkeit von Personal in den gemeinschaftlichen Wohnformen und

2.
darüber, welche Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 des Fünften Buches von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Basispaket umfasst sein können.

5Die die Empfehlungen beschließenden Parteien arbeiten mit den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene eng zusammen; die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. 6Werden die Empfehlungen innerhalb der genannten Frist ganz oder teilweise nicht beschlossen, bestellen die Parteien gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson. 7Kommt eine Einigung auf eine Schiedsperson bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen ab der Feststellung der Nichteinigung auf die Empfehlungen nicht zustande, erfolgt eine Bestellung der Schiedsperson durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 8Die Schiedsperson setzt den betreffenden Empfehlungsinhalt einschließlich der Kostentragung des Verfahrens innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung fest.

(6) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 1. Januar 2030 einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht über den Stand der abgeschlossenen Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen nach Absatz 1 vor. 2Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf der Zahl, dem Standort, der Trägerschaft, der Personalstruktur und -ausstattung, der Vergütung, den Leistungsausgaben und der Eigenbeteiligung der Pflegebedürftigen sowie auf der Qualität der Versorgung im Vergleich zur Versorgung in sonstiger ambulanter und in vollstationärer Pflege. 3Bei der Evaluation ist auch die Einbeziehung Angehöriger, sonstiger Pflegepersonen und ehrenamtlich Tätiger in die Versorgung zu berücksichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 92c SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 8 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 07.07.2016 (14.10.2016)Artikel 2a Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 1 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
vom 28.05.2008 BGBl. I S. 874
aktuellvor 01.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 92c SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92c SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 SGB XI Leistungsarten, Grundsätze (vom 01.01.2026)
... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c (§ 45h), 16. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten ...
§ 28a SGB XI Leistungen bei Pflegegrad 1 (vom 01.01.2026)
... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c , soweit die Leistungen gemäß § 45h bei Pflegegrad 1 zur Anwendung ...
§ 45h SGB XI Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c (vom 01.01.2026)
... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung ...
§ 113 SGB XI Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (vom 01.01.2026)
... Die Vereinbarungen nach Satz 1 müssen auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 92c Absatz 5 innerhalb von sechs Monaten nach deren Vorliegen um Regelungen für die gemeinschaftlichen ... die gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c ergänzt werden. In den Vereinbarungen sind insbesondere auch die Voraussetzungen ...
§ 113b SGB XI Qualitätsausschuss (vom 01.01.2026)
... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c und für die Qualitätsberichterstattung zu entwickeln und einen Abschlussbericht ...
§ 114 SGB XI Qualitätsprüfungen (vom 01.01.2026)
... Basispaketes bei gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung ( § 92c ). Auch die nach § 37 des Fünften Buches erbrachten Leistungen der ...
§ 114a SGB XI Durchführung der Qualitätsprüfungen (vom 01.01.2026)
... mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen nach § 92c sind diese berechtigt, die Qualität der Leistungen des Pflegedienstes sowohl in den ... gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c . In den Richtlinien sind die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und ... gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c sind auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 92c Absatz 5 innerhalb von sechs Monaten nach ... pflegerischen Versorgung gemäß § 92c sind auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 92c Absatz 5 innerhalb von sechs Monaten nach der Ergänzung der Vereinbarungen gemäß § 113 ...
§ 114c SGB XI Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht (vom 01.01.2026)
... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c durchgeführt werden; die entsprechenden Daten sollen nach Ländern aufgeschlüsselt ...
§ 115 SGB XI Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung (vom 01.01.2026)
... gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c zugrunde zu legen sind und inwieweit die Ergebnisse durch weitere Informationen ergänzt ... jeder gemeinschaftlichen Wohnform mit einem Vertrag zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c auszuhängen. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die ... gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c sind von den Vertragsparteien unverzüglich nach Inkrafttreten der Richtlinien zu ... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c fest, kann die zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung des Medizinischen ... einer gemeinschaftlichen Wohnform mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c nahtlos übernimmt; dabei ist so weit wie möglich das Wahlrecht des ... gemeinschaftlichen Wohnform mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c , soweit er die Mängel in entsprechender Anwendung des § 276 des Bürgerlichen ...
§ 118 SGB XI Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2026)
... und der Vereinbarungen nach § 115a Absatz 1 Satz 1 und 3. von Empfehlungen nach § 92c Absatz 5 wirken die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung ...
§ 125d SGB XI Modellvorhaben zur Erprobung der Flexibilisierung der Leistungserbringung stationärer Pflegeeinrichtungen (vom 01.01.2026)
... dem Ende des Modellvorhabens und bis zu zwölf Monate nach dem Vorliegen der Empfehlungen nach § 92c Absatz 5 gültig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
§ 37 SGB V Häusliche Krankenpflege (vom 01.01.2026)
... gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c des Elften Buches , Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für ...
§ 132a SGB V Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (vom 01.01.2026)
... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c des Elften Buches erfolgt nach Maßgabe dieser ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Artikel 1 PflegeBefEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c ". h) Nach der Angabe zu § 47a wird die folgende Angabe eingefügt: ... Sechsten Abschnitt des Achten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 92c Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen". m) ... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c (§ 45h),". cc) Die bisherige Nummer 14 wird zu Nummer 16. b) In ... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c , soweit die Leistungen gemäß § 45h bei Pflegegrad 1 zur Anwendung kommen." ... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c (1) Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur ... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung ... 55. Der Sechste Abschnitt des Achten Kapitels wird durch den folgenden § 92c ersetzt: „§ 92c Verträge zur pflegerischen Versorgung in ... Abschnitt des Achten Kapitels wird durch den folgenden § 92c ersetzt: „ § 92c Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen (1) ... umfasst. Die Vereinbarungen nach Satz 1 müssen auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 92c Absatz 5 innerhalb von sechs Monaten nach deren Vorliegen um Regelungen für die gemeinschaftlichen ... die gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c ergänzt werden. In den Vereinbarungen sind insbesondere auch die Voraussetzungen für ... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c und für die Qualitätsberichterstattung zu entwickeln und einen Abschlussbericht ... Basispaketes bei gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung ( § 92c )." bb) In Satz 10 wird die Angabe „Satz 10" durch die Angabe ... mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen nach § 92c sind diese berechtigt, die Qualität der Leistungen des Pflegedienstes sowohl in den ... gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c . In den Richtlinien sind die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und ... gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c sind auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 92c Absatz 5 innerhalb von sechs Monaten nach ... pflegerischen Versorgung gemäß § 92c sind auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 92c Absatz 5 innerhalb von sechs Monaten nach der Ergänzung der Vereinbarungen gemäß § 113 ... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c durchgeführt werden; die entsprechenden Daten sollen nach Ländern aufgeschlüsselt ... gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c zugrunde zu legen sind und inwieweit die Ergebnisse durch weitere Informationen ergänzt ... jeder gemeinschaftlichen Wohnform mit einem Vertrag zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c auszuhängen. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung ... gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c sind von den Vertragsparteien unverzüglich nach Inkrafttreten der Richtlinien zu ... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c " eingefügt. bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Pflege" die ... einer gemeinschaftlichen Wohnform mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c " eingefügt. c) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe ... gemeinschaftlichen Wohnform mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c " eingefügt. 69. § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende ... und der Vereinbarungen nach § 115a Absatz 1 Satz 1 und 3. von Empfehlungen nach § 92c Absatz 5 wirken die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung ... dem Ende des Modellvorhabens und bis zu zwölf Monate nach dem Vorliegen der Empfehlungen nach § 92c Absatz 5 gültig bleiben." 76. Nach § 146 wird der folgende § 146a ...
Artikel 3 PflegeBefEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c des Elften Buches " eingefügt. b) Absatz 2b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: ... in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c des Elften Buches erfolgt nach Maßgabe dieser Verträge." 24. In § 132g Absatz 3 Satz ...

Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 2a TPRegErG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
...  4. § 92c Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Davon ausgehend sind bei vollstationärer ...

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 PSG II Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Abschnitt Übergangsregelung für die stationäre Pflege § 92c Neuverhandlung der Pflegesätze § 92d Alternative Überleitung der ... Der bisherige Satz 9 wird aufgehoben. ff) In Satz 10 wird die Angabe „§ 92c " durch die Angabe „§ 7c" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch ... berufen." 9. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 92c " durch die Angabe „§ 7c" ersetzt. 10. In § 13 Absatz 5 Satz 1 ... „Fünfter Abschnitt Integrierte Versorgung". 27. § 92c wird durch folgenden Sechsten Abschnitt des Achten Kapitels ersetzt: „Sechster ... Abschnitt Übergangsregelung für die stationäre Pflege § 92c Neuverhandlung der Pflegesätze Die ab dem 1. Januar 2016 geltenden ... zu drei Monate vor dem 1. Januar 2017 für das Pflegeheim keine neue Vereinbarung nach § 92c geschlossen wurde, werden die vereinbarten Pflegesätze durch übergeleitete ... deren Erbringer" eingefügt. b) In Nummer 8 wird die Angabe „(§ 92c )" durch die Angabe „(§ 7c)" ersetzt. 29. Nach § 95 Absatz 1 ...