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Änderung § 40b SGB XI vom 09.06.2021

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§ 40b SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 40b SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40b Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen


vorherige Änderung

 


1 Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Leistungen nach den §§ 39a und 40a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat. 2 Die Aufteilung des Leistungsanspruchs nach Satz 1 auf die ergänzende Unterstützungsleistung nach § 39a und die digitale Pflegeanwendung nach § 40a beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen richtet sich nach § 78a Absatz 1 Satz 5.

 (keine frühere Fassung vorhanden)