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Änderung § 65 SGB XI vom 01.01.2009

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§ 65 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 65 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Ausgleichsfonds


(1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus:

1. den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,

(Text alte Fassung)

2. den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs. 4).

(Text neue Fassung)

2. den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs. 4),

3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten.


(2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.

(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß sie für den in den §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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