Änderung § 149 SGB XI vom 28.03.2020

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§ 149 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 149 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 149 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege


vorherige Änderung

 


1 Bis einschließlich 30. September 2020 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, abweichend von § 42 Absatz 4 auch ohne, dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wird. 2 Die Vergütung richtet sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gemäß § 111 Absatz 5 des Fünften Buches der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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