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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 1 - Straffreiheitsgesetz 1968 (StrFrhG 1968 k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 450-12-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 1 Anwendungsbereich



Wegen Straftaten nach Vorschriften, die durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz aufgehoben oder ersetzt werden, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Straffreiheit gewährt, soweit die Taten vor dem 1. Juli 1968 begangen worden sind. Die Straffreiheit erfaßt rechtskräftig verhängte Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, sowie zu erwartende Strafen.