(1) Strafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt sind, werden erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Anhängige Verfahren werden eingestellt, neue nicht eingeleitet.
(2) Bei Strafermäßigung (§
2 Abs. 2 Satz 1) wird die Strafe angemessen herabgesetzt.