(1) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen wegen Straftaten, für die Straffreiheit gewährt wird, und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen.
(2) Trifft eine Straftat nach § 100e des
Strafgesetzbuches mit anderen selbständigen strafbaren Handlungen zusammen, so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der Einzelstrafe nach § 100e an. Bei mehreren selbständigen Handlungen nach § 100e des
Strafgesetzbuches kommt es auf die Höhe der Gesamtstrafe für diese Handlungen und, soweit eine Gesamtstrafe nicht zu bilden ist, auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an.