(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren nach diesem Gesetz ein, so kann das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten dessen notwendige Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen. Dies gilt entsprechend, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, nachdem sie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt hat (§
169a Abs. 2 der
Strafprozeßordnung). Die Entscheidung trifft das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.
(2) Das Gericht kann ebenso entscheiden, wenn es nach erhobener öffentlicher Klage das Verfahren nach diesem Gesetz einstellt.
(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; §
304 Abs. 4 der
Strafprozeßordnung ist anzuwenden.