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§ 3 - EG-Bus-Durchführungsverordnung (EG-BusDV)

Artikel 1 V. v. 11.08.2004 BGBl. I S. 2169; aufgehoben durch § 9 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 25.08.2004; FNA: 9240-1-16 Personenbeförderung
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§ 3 Antragstellung



(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder einer Genehmigung nach Anhang 7 Artikel 3 des Abkommens EG/Schweiz ist in zehnfacher Ausfertigung einzureichen. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Ausfertigungen anfordern.

(2) Kommt der Antragsteller oder die Antragstellerin einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, fehlende Angaben nachzuholen oder fehlende Unterlagen nachzureichen, innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

(3) Die Frist nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder Anhang 7 Artikel 4 Abs. 3 des Abkommens EG/Schweiz beginnt zu laufen, wenn ein vollständiger Antrag vorliegt.

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