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§ 8 - EG-Bus-Durchführungsverordnung (EG-BusDV)

Artikel 1 V. v. 11.08.2004 BGBl. I S. 2169; aufgehoben durch § 9 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 25.08.2004; FNA: 9240-1-16 Personenbeförderung
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§ 8 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 1 ein Fahrtenblatt nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

2.
entgegen § 5 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Dokument mitgeführt wird oder

3.
entgegen § 5 Abs. 3 ein erforderliches Dokument nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1.
ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Unternehmer

a)
(aufgehoben)

b)
(aufgehoben)

c)
entgegen Artikel 5 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht dafür sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahrzeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden,

d)
entgegen Artikel 10 Abs. 1 eine Maßnahme zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft oder

e)
ohne Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 1 Werkverkehr betreibt oder

2.
als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin entgegen Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, das Kontrollpapier, den Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 Kabotage betreibt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 12/98 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(aufgehoben)

2.
als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin

a)
entgegen Artikel 5 die Gemeinschaftslizenz oder eine beglaubigte Abschrift oder

b)
entgegen Artikel 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Unterabs. 1, das Fahrtenblatt oder den Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Unternehmer entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 das Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder

2.
als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin

a)
entgegen Artikel 8 Abs. 2 die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Durchschrift nicht mitführt oder

b)
entgegen Artikel 9 Abs. 3 die Bescheinigung oder eine beglaubigte Durchschrift der Bescheinigung nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1.
ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft oder eine schweizerische Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer nach Artikel 17 Abs. 3 Unterabs. 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1.
(aufgehoben)

2.
(aufgehoben)

3.
ohne Bescheinigung nach Artikel 18 Abs. 6 Werkverkehr betreibt,

4.
entgegen Anhang 7 Artikel 2 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht dafür sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahrzeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz mitgeführt werden,

5.
entgegen Anhang 7 Artikel 7 Abs. 1 eine Maßnahme zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft oder

6.
entgegen Anhang 7 Artikel 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Interbus-Übereinkommen verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Unternehmer

a)
ohne Genehmigung nach Artikel 7 Abs. 1 Gelegenheitsverkehr betreibt,

b)
entgegen Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 das Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder

c)
entgegen Anhang 2 Artikel 1, 2 oder 3 einen Omnibus einsetzt, der den dort genannten Anforderungen nicht entspricht oder

2.
als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin

a)
entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes oder die Genehmigung,

b)
entgegen Artikel 20 Unterabs. 1 eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen oder

c)
entgegen Anhang 2 Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 das zum Nachweis der Erstzulassung erforderliche Dokument oder das Dokument für den neuen Motor

nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.





 

Frühere Fassungen von § 8 EG-BusDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 4 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1962

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 EG-BusDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EG-BusDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-BusDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 4 PersBefördRÄndG Änderung der EG-Bus-Durchführungsverordnung
...  8 der EG-Bus-Durchführungsverordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169) wird wie folgt ...