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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)

V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungsinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Regierungsinspektor zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor,

4.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 10 Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektor,

b)
Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/Regierungsamtmann,

c)
Besoldungsgruppe A 12 Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsrat,

d)
Besoldungsgruppe A 13 Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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