(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf und ergänzt und vertieft diese.
(2) Studiengebiete der Hauptstudien I und II sind insbesondere
- 1.
- Rechtslehre:
- a)
- Staats-, Verfassungs- und Europarecht,
- b)
- Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des öffentlichen Dienstes,
- c)
- Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht,
- d)
- Strafrecht,
- 2.
- politischer Extremismus/Terrorismus:
- a)
- Rechtsextremismus/-terrorismus,
- b)
- Linksextremismus/-terrorismus,
- c)
- sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern,
- 3.
- Spionageabwehr/Proliferation,
- 4.
- Geheimschutz,
- 5.
- politische Ideengeschichte,
- 6.
- nachrichtendienstliche Arbeitstechniken:
- a)
- Auswertung,
- b)
- Beschaffung,
- c)
- Berichtswesen,
- 7.
- Fremdsprache und
- 8.
- internationale Sicherheitspolitik.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723