Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2018 aufgehoben
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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)

V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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§ 17 Hauptstudium


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf und ergänzt und vertieft diese.

(2) Studiengebiete der Hauptstudien I und II sind insbesondere

1.
Rechtslehre:

a)
Staats-, Verfassungs- und Europarecht,

b)
Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des öffentlichen Dienstes,

c)
Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht,

d)
Strafrecht,

2.
politischer Extremismus/Terrorismus:

a)
Rechtsextremismus/-terrorismus,

b)
Linksextremismus/-terrorismus,

c)
sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern,

3.
Spionageabwehr/Proliferation,

4.
Geheimschutz,

5.
politische Ideengeschichte,

6.
nachrichtendienstliche Arbeitstechniken:

a)
Auswertung,

b)
Beschaffung,

c)
Berichtswesen,

7.
Fremdsprache und

8.
internationale Sicherheitspolitik.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 27. November 2006 BGBl. I S. 2723 m.W.v. 7. Dezember 2006

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Frühere Fassungen von § 17 LAP-gDVerfSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
vom 27.11.2006 BGBl. I S. 2723

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 LAP-gDVerfSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-gDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDVerfSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gDVerfSchV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723
Artikel 1 1. LAP-gDVerfSchVÄndV
... erscheint." b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Studiengebiete der Hauptstudien I und II ...


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