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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (1. LAP-gDVerfSchVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723 (Nr. 55); Geltung ab 07.12.2006
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2006 LAP-gDVerfSchV § 9, § 17, § 20, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 29, § 32, § 33, § 34, § 42

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Ausbildungsaufstieg".

b)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Praxisaufstieg".

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint."

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

3.
§ 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Studiengebiete der Hauptstudien I und II sind insbesondere

1.
Rechtslehre:

a)
Staats-, Verfassungs- und Europarecht,

b)
Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des öffentlichen Dienstes,

c)
Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht,

d)
Strafrecht,

2.
politischer Extremismus/Terrorismus:

a)
Rechtsextremismus/-terrorismus,

b)
Linksextremismus/-terrorismus,

c)
sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern,

3.
Spionageabwehr/Proliferation,

4.
Geheimschutz,

5.
politische Ideengeschichte,

6.
nachrichtendienstliche Arbeitstechniken:

a)
Auswertung,

b)
Beschaffung,

c)
Berichtswesen,

7.
Fremdsprache und

8.
internationale Sicherheitspolitik."

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „, insbesondere im Bereich des politischen Extremismus," gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nr. 1 werden die Angabe „in einem im Praktikum I noch nicht berührten Bereich des politischen Extremismus" durch die Wörter „im Bereich des politischen Extremismus" und das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nr. 2 wird am Ende das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Satz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.

dd)
In Satz 3 wird nach dem Wort „angeleitet" die Angabe „, insbesondere in den Studienfächern, die im Hauptstudium I gelehrt werden" eingefügt.

5.
§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 7 wird aufgehoben.

6.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Während des Hauptstudiums" durch die Angabe „Während der Hauptstudien I und II" und die Wörter „sechs weitere Leistungsnachweise" durch die Wörter „mindestens sechs weitere Leistungsnachweise" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Schriftliche Aufsichtsarbeiten sowie Referate werden gegenüber den übrigen Leistungsnachweisen doppelt gewichtet."

7.
In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „vier Leistungsnachweise" durch die Wörter „mindestens vier Leistungsnachweise" ersetzt.

8.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 25 Ausbildungsaufstieg".

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „gemäß den §§ 16 und 28" durch die Angabe „nach den §§ 33 und 33a" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

9.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Praxisaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung am Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes teilnehmen. Die §§ 6 und 25 Abs. 1 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz gestaltet mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern die zweijährige Einführungszeit für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten. Die Einführungszeit gliedert sich in

1.
einen mindestens zehnwöchigen wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) und

2.
eine praktische Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn in zwei bis drei unterschiedlichen Verwendungen.

§ 9 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.

(3) Während des wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgangs haben die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1.
drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Zeitstunden und

2.
eine Präsentation mittels neuer Medien.

Jeweils eine Aufgabe der Leistungsnachweise ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:

1.
Staats- und Verfassungsrecht, Recht der Europäischen Union,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
Recht des öffentlichen Dienstes,

4.
Haushalts- und Beschaffungswesen und

5.
Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung.

(4) Für die Bewertung der Leistungsnachweise wird eine Prüfungskommission eingesetzt, die aus vier Mitgliedern (je ein Mitglied pro Prüfungsgebiet) besteht. Im Übrigen gelten § 27 Abs. 3 bis 5 und § 29 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme am wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgang wird festgestellt, wenn alle Leistungsnachweise mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet wurden. Wird in einem Leistungsnachweis die Note „ungenügend" oder „mangelhaft" erreicht, ist dieser zu wiederholen. Wird in mehr als einem Leistungsnachweis die Note „ungenügend" oder „mangelhaft" erreicht, sind alle Leistungsnachweise zu wiederholen. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1 auch nach einer Wiederholung der Leistungsnachweise nicht erfüllt, ist der gesamte Lehrgang zu wiederholen; die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Der Lehrgang kann nur einmal wiederholt werden. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1 auch nach Wiederholung des Lehrgangs nicht erfüllt, ist eine Teilnahme am weiteren Praxisaufstieg ausgeschlossen.

(6) Die Fachhochschule erteilt den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten ein Zeugnis, das die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise sowie die Feststellung enthält, dass die Beamtin oder der Beamte erfolgreich am Lehrgang teilgenommen oder diesen nicht mit Erfolg absolviert hat. Die Feststellung nach Absatz 5 Satz 6 wird den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten schriftlich bekannt gegeben. § 27 Abs. 8 Satz 3 und § 41 gelten entsprechend. Die bewerteten Leistungsnachweise können von den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten auf Antrag eingesehen werden.

(7) Für die praktische Einführungszeit erstellt das Bundesamt für Verfassungsschutz für jede zum Aufstieg zugelassene Beamtin und jeden zum Aufstieg zugelassenen Beamten einen individuellen Ausbildungsplan. Über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während der praktischen Einführung wird eine dienstliche Beurteilung erstellt."

10.
In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „weitere Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes" die Wörter „sowie Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes vergleichbare Tarifbeschäftigte" eingefügt.

11.
§ 32 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. § 27 Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 38 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die beiden Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen fest. Beträgt die errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Rangpunktzahl aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung der Rangpunktzahl unberücksichtigt. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten."

12.
§ 33 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Staats- und Verfassungsrecht" durch die Angabe „Staats-, Verfassungs- und Europarecht" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Verwaltungs- und Polizeirecht" durch die Angabe „Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des öffentlichen Dienstes" ersetzt.

c)
In Nummer 5 werden die Wörter „politischer Extremismus" durch das Wort „Rechtsextremismus" ersetzt.

d)
In Nummer 6 wird die Angabe „Spionageabwehr/ Geheimschutz" durch das Wort „Linksextremismus" ersetzt.

e)
Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis 9 eingefügt:

„7.
sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern,

8.
Spionageabwehr/Proliferation,

9.
Geheimschutz,".

f)
Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 10 und 11.

13.
§ 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte sowie die in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte mit, sofern diese nicht bereits vorab bekannt gegeben wurden."

14.
§ 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Diplomarbeit mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden, sind lediglich die schriftliche und die mündliche Prüfung vollständig zu wiederholen."

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sind nur in der Diplomarbeit keine fünf Rangpunkte erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. LAP-gDVerfSchVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. LAP-gDVerfSchVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)
V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
§ 29 LAP-gDVerfSchV Prüfungskommission (vom 07.12.2006)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 27. November 2006 (BGBl. I S. 2723) wurde sinngemäß ...