Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 29 LAP-gDVerfSchV vom 07.12.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. LAP-gDVerfSchVÄndV am 7. Dezember 2006 und Änderungshistorie der LAP-gDVerfSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 29 LAP-gDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
§ 29 LAP-gDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Prüfungskommission


(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes als Beisitzende,

3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(Text neue Fassung)

Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes sowie Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes vergleichbare Tarifbeschäftigte *) als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei der Laufbahnfachrichtung Verfassungsschutz des Bundes angehören; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule sein.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

vorherige Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 27. November 2006 (BGBl. I S. 2723) wurde sinngemäß konsolidiert.