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Änderung § 33 LAP-gDVerfSchV vom 07.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 LAP-gDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
§ 33 LAP-gDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Schriftliche Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Öffentliche Sicherheit der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1. Staats- und Verfassungsrecht,

2. Verwaltungs- und Polizeirecht,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Öffentliche Sicherheit der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. 2 Jeweils eine Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1. Staats-, Verfassungs- und Europarecht,

2. Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des öffentlichen Dienstes,

3. Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht,

4. Strafrecht,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. politischer Extremismus,

6. Spionageabwehr/Geheimschutz,

7. Beschaffung und

8. Auswertung.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.



5. Rechtsextremismus,

6. Linksextremismus,

7. sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern,

8. Spionageabwehr/Proliferation,

9. Geheimschutz,

10. Beschaffung und

11.
Auswertung.

(2) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. 3 Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) 1 An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2 Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

vorherige Änderung

(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.



(5) 1 Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. 2 Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. 3 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 4 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) 1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)