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Änderung § 42 LAP-gDVerfSchV vom 07.12.2006

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§ 42 LAP-gDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
§ 42 LAP-gDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Wiederholung


(Text alte Fassung)

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Ist die Diplomarbeit mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden, sind lediglich die schriftliche und die mündliche Prüfung vollständig zu wiederholen. Sind nur in der Diplomarbeit keine fünf Rangpunkte erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.