Kapitel 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)
Kapitel 4 Sonstige Vorschriften
§ 43 Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre Ausbildung beginnen.
§ 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 2001 in Kraft.
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