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Kapitel 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)

V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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Kapitel 4 Sonstige Vorschriften

§ 43 Zeitlicher Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre Ausbildung beginnen.


§ 44 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 2001 in Kraft.

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