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§ 9 - Patentkostengesetz (PatKostG)

Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 424-4-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 9 Unrichtige Sachbehandlung



Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

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Zitierungen von § 9 PatKostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PatKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatKostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 PatKostG Kostenansatz (vom 01.07.2006)
... Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und ...