Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Umweltauditgesetz (UAG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2002 BGBl. I S. 3490; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.12.1995; FNA: 2129-29 Umweltschutz
|

§ 6 Unabhängigkeit



(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen.

(2) Für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der

1.
neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter

a)
Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit der Anteile an einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,

b)
Angestellter einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,

c)
eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt, soweit nicht § 17 Absatz 2 Satz 3 Anwendung findet,

d)
eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,

2.
Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten,

3.
organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltgutachter, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den Fall einer Begutachtung des Umweltmanagementsystems eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation oder eines Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung.

(3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt.





 

Frühere Fassungen von § 6 UAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2509
aktuell vorher 21.03.2008Artikel 11 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuellvor 21.03.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 UAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 UAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 UAG Anforderungen an Umweltgutachter (vom 13.12.2011)
... Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfüllen. Sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie ... die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zweck näher ...
§ 8 UAG Fachkenntnisbescheinigung (vom 13.12.2011)
... erforderlich sind, und 3. in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit ...
§ 9 UAG Zulassung als Umweltgutachter (vom 01.01.2020)
... zu erteilen, wenn der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 3 erfüllt. Die Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu ...
§ 10 UAG Zulassung als Umweltgutachterorganisation (vom 01.01.2020)
... oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen können, wobei § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und 3 entsprechend gilt, 6. die Organisation über ein Organigramm mit ausführlichen ...
§ 17 UAG Rücknahme und Widerruf von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung (vom 29.01.2013)
... Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung a) eine Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 aufgenommen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht ... Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung weiterhin die erforderliche Unabhängigkeit nach § 6 Absatz 1 besitzt. Die Zulassung ist teilweise zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen des § ... oder zum Betriebsprüfer des Standortes oder Weisungsverhältnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 zwischen den begutachtenden Personen bestanden und die Gefahr der Wiederholung ...
§ 21 UAG Aufgaben des Umweltgutachterausschusses (vom 27.06.2020)
... hat die Aufgabe, 1. Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465; zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 22 AbfKlärV Sachverständige
... und Fachkunde, wenn sie die Anforderungen erfüllen, die in den §§ 5 bis 7 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. ...

UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (UAGZVV)
neugefasst durch B. v. 12.09.2002 BGBl. I S. 3654; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 1 UAGZVV Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter
... ist zu übernehmen, 9. ob er Inhaber von Organisationen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Umweltauditgesetzes ist und gegebenenfalls welcher, 10. ... und gegebenenfalls welche anderen beruflichen oder sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d des Umweltauditgesetzes er nach seiner Zulassung zusätzlich ... 5. eine Erklärung, dass er keinen Weisungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes unterliegt, 6. eine Erklärung, dass ... unterliegt, 6. eine Erklärung, dass Verflechtungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegen, 7. eine Aufstellung der ... sind. (3) Der Nachweis, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegt, kann auf Antrag auch nach Ablegung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Artikel 3 UmwRGuaÄndG Änderung des Umweltauditgesetzes
... folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 5 bis 7" durch die Wörter „den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 3" ... Wörter „den §§ 5 bis 7" durch die Wörter „den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 3" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 11 StatRVereuAnpG Änderung des Umweltauditgesetzes
... des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008)." 2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b wird die Angabe „NACE Rev. 1" jeweils ersetzt ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2509
Artikel 1 2. UAGÄndG
... „§ 29" durch die Angabe „§ 31" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... erforderlich sind, und 3. in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit ... Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung weiterhin die erforderliche Unabhängigkeit nach § 6 Absatz 1 besitzt." 15. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ ...