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§ 22 - Umweltauditgesetz (UAG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2002 BGBl. I S. 3490; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.12.1995; FNA: 2129-29 Umweltschutz
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§ 22 Mitglieder des Umweltgutachterausschusses



(1) Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind

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6 Vertreter der Unternehmen oder ihrer Organisationen,

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4 Vertreter der Umweltgutachter oder ihrer Organisationen,

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2 Vertreter der Umweltverwaltung des Bundes,

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1 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung des Bundes,

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4 Vertreter der Umweltverwaltung der Länder,

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2 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung der Länder,

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3 Vertreter der Gewerkschaften,

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3 Vertreter der Umweltverbände.

Sie unterliegen keinen Weisungen und sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften der §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche Fachkenntnisse und mindestens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der Bundesdachverbände der Wirtschaft, der freien Berufe im Einvernehmen mit den Organisationen der Umweltgutachter, der Gewerkschaften und der Umweltverbände sowie der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden. Für die Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Ein Mitglied wird höchstens zweimal in Folge für den Umweltgutachterausschuss berufen. Anschließend muss vor einer erneuten Berufung eine Unterbrechung von mindestens einer Berufungsperiode liegen.





 

Frühere Fassungen von § 22 UAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 124 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2509
aktuellvor 13.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 UAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 UAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 UAG Rechtsaufsicht (vom 27.06.2020)
... Unanfechtbarkeit der Auflösungsanordnung unverzüglich neue Mitglieder gemäß § 22 Abs. 3 zu berufen. Sie braucht vorgeschlagene Personen nicht zu berücksichtigen, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 124 11. ZustAnpV Änderung des Umweltauditgesetzes
...  In § 14 Absatz 1 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 4 und Satz 3, § 22 Absatz 3 Satz 1 , § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1, § 28 Satz 1 und 3, § ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2509
Artikel 1 2. UAGÄndG
... oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen." 16. § 22 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ...