Änderung § 27 UAG vom 05.04.2017

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§ 27 UAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 27 UAG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 64 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Rechtsaufsicht


(1) 1 Der Umweltgutachterausschuss steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde). 2 Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Ausschusstätigkeit, insbesondere darauf, dass die gesetzlichen Aufgaben erfüllt werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Umweltgutachterausschusses teilnehmen. 2 Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. 3 Sie kann schriftliche Berichte und Aktenvorlage fordern.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Umweltgutachterausschusses teilnehmen. 2 Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. 3 Sie kann schriftliche oder elektronische Berichte und Aktenvorlage fordern.

(3) 1 Beschlüsse nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 2 Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse des Umweltgutachterausschusses beanstanden und nach vorheriger Beanstandung aufheben. 3 Wenn der Umweltgutachterausschuss Beschlüsse oder sonstige Handlungen unterlässt, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. 4 Die Aufsichtsbehörde hat die geforderten Handlungen im Einzelnen zu bezeichnen. 5 Sie kann ihre Anordnung selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen, wenn die Anordnung vom Umweltgutachterausschuss nicht befolgt worden ist.

(4) 1 Wenn die Aufsichtsmittel nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde den Umweltgutachterausschuss auflösen. 2 Sie hat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösungsanordnung unverzüglich neue Mitglieder gemäß § 22 Abs. 3 zu berufen. 3 Sie braucht vorgeschlagene Personen nicht zu berücksichtigen, die Mitglieder des aufgelösten Ausschusses waren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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