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§ 5 - Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (MPVerschrV)

neugefasst durch B. v. 21.08.2002 BGBl. I S. 3393; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1227
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 7102-47-4 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 5



Verschreibungspflichtige Medizinprodukte dürfen auf Verschreibung eines Dentisten abgegeben werden, soweit die Abgabe nach den Anlagen zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnungen zulässig ist. Die §§ 2 bis 4 finden Anwendung.

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