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§ 1 - Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)

V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4721; 2003 I 50
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19-2 Forstwirtschaft

§ 1



(1) Für die Zulassung von

1.
Erntebeständen unter der Kategorie "Ausgewählt",

2.
Samenplantagen unter der Kategorie "Qualifiziert" und

3.
Erntebeständen, Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen unter der Kategorie "Geprüft"

gelten die in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.

(2) Für die Zulassung von Erntebeständen und Saatgutquellen unter der Kategorie "Quellengesichert" gelten die in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.

(3) Samenplantagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut" nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassen waren, können ohne weitere Überprüfung unter der Kategorie "Qualifiziert" registriert werden.

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Zitierungen von § 1 FoVZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FoVZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 FoVZV (zu § 1 Abs. 1) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter den Kategorien "Ausgewählt", "Qualifiziert" und "Geprüft"
Anlage 2 FoVZV (zu § 1 Abs. 2) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie "Quellengesichert"