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§ 2 - Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)

V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4721; 2003 I 50
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19-2 Forstwirtschaft

§ 2



Im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben zu machen.

 
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Zitierungen von § 2 FoVZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FoVZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 FoVZV (zu § 2) Angaben im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial gemäß § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG)