Anlage 2 - Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)

V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4721; 2003 I 50
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19-2 Forstwirtschaft

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie "Quellengesichert"



1.
Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.

2.
Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.



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